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AGB

Verkaufsbedingungen Euronorm Drive Systems

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Sofern der Vertrag nicht anderweitig schriftlich vereinbart wurde, gelten alle allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für die Metall- und Elektroindustrie, die am 6. Dezember 2011 beim Gericht in Den Haag registriert sind, Referenznummer. 90/2011 und 91/2011. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der FEDA und FME/CWM Eingetragen beim Gericht in Den Haag am 6. Dezember 2011, Referenz-Nr. 90/2011 und 91/2011. Vertrieb durch FEDA, Postfach 190, 2700 AD Zoetermeer, Niederlande

§ I Allgemeines

1. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil von Angeboten und Verträgen über die Ausführung von Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers sind, gelten alle Bestimmungen dieser Bedingungen zwischen den Parteien, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich von beiden Parteien etwas anderes bestimmt wird. Eine Bezugnahme des Auftraggebers auf seine eigenen Einkaufs-, Angebots- oder sonstigen Bedingungen wird vom Auftragnehmer nicht akzeptiert.

2. In diesen Bedingungen haben die folgenden Wörter und Sätze folgende Bedeutung: – Produkt: Waren und Dienstleistungen, wie Wartung, Beratung und Inspektion; – schriftlich: durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument oder durch Brief, Fax oder E-Mail oder andere von den Parteien vereinbarte technische Mittel; – der Auftragnehmer: die Person, die in seinem Angebot und/oder seiner Auftragsbestätigung auf diese Bedingungen verweist; – der Auftraggeber: die Person, an die das Angebot und/oder die Auftragsbestätigung gerichtet ist; In diesen Bedingungen schließt das folgende Wort die folgende Bedeutung ein: – Dienstleistung: der Werkvertrag.

3. Wird in einer Bestimmung auf „diese Bedingungen“ Bezug genommen, so sind dies auch die zusätzlichen Bedingungen der Feda für die Herstellung, Montage und Installation sowie die Systemintegratoren.

§ II Angebot

1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.

2. Jedes Angebot basiert auf der Ausführung des Vertrages durch den Auftragnehmer unter normalen Bedingungen und während der normalen Arbeitszeiten. § III Vertrag 1. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, kommt er am Tag der Vertragsunterzeichnung durch den Auftragnehmer oder am Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. 2. Alles, was der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber während der Ausführung des Auftrages liefert und/oder installiert, ob schriftlich festgehalten oder nicht, über die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegten Mengen hinaus oder über die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegten Arbeiten hinaus, gilt als zusätzliche Arbeit.

3. Mündliche Zusagen und Vereinbarungen mit Mitarbeitern des Auftragnehmers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn und soweit er sie schriftlich bestätigt hat.

§ IV Preis

1. Die vom Auftragnehmer angegebenen Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und sonstige staatliche Abgaben im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung und basieren auf der Lieferung ab Werk gemäß den am Tag des Angebots geltenden Incoterms, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. Ab Werk bedeutet, dass die Lieferung auf dem Gelände des Auftragnehmers erfolgt.

2. Werden nach Vertragsabschluss ein oder mehrere Selbstkostenfaktoren – auch wenn dies aufgrund vorhersehbarer Umstände eintritt – erhöht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.

3. Der Vertrag beinhaltet das Recht des Auftragnehmers, alle zusätzlichen Arbeiten, die er separat ausgeführt hat, in Rechnung zu stellen, sobald er den dafür zu zahlenden Betrag kennt. Die Regeln der Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäß für die Berechnung der Mehrarbeit.

4. Die Verpackung ist nicht im Preis enthalten und wird gesondert in Rechnung gestellt. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

§ V Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Konstruktionen, Werkzeuge, etc.

1. Angaben in Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben und dergleichen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich in einem von den Parteien unterzeichneten Vertrag oder einer vom Auftragnehmer unterzeichneten Auftragsbestätigung enthalten sind.

2. Das Angebot des Auftragnehmers sowie die von ihm erstellten oder zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Software, Entwürfe, Werkzeuge usw. bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn dafür Gebühren erhoben werden. Die geistigen Eigentumsrechte an den darin enthaltenen Informationen, die die Grundlage für die Herstellungs- und Konstruktionsmethoden, Produkte usw. bilden, verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer, auch wenn dafür eine Gebühr erhoben wurde. Der Auftraggeber garantiert, dass die oben genannten Informationen nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers kopiert, verändert, Dritten zugänglich gemacht, weitergegeben oder verwendet werden.

§ VI Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit den folgenden Terminen, je nachdem, welches der späteste ist:

a. dem Datum des Vertragsabschlusses;

b. dem Datum des Eingangs der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Daten, Genehmigungen usw. beim Auftragnehmer;

c. dem Datum der Erfüllung der Formalitäten, die für den Beginn der Arbeiten erforderlich sind;

d. dem Datum des Eingangs des Betrages beim Auftragnehmer, der gemäß dem Vertrag vor Beginn der Arbeiten zu zahlen ist. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferwoche vereinbart, besteht die Lieferfrist aus dem Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und dem Liefertermin oder der Lieferwoche.

2. Die angegebene Lieferzeit ist nur annähernd und basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Arbeitsbedingungen und der rechtzeitigen Lieferung der vom Auftragnehmer bestellten Materialien, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind. Tritt ohne Verschulden des Auftragnehmers eine Verzögerung infolge einer Änderung der vorgenannten Arbeitsbedingungen ein oder weil die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Materialien nicht rechtzeitig geliefert werden, verlängert sich die Lieferfrist soweit erforderlich.

3. Hinsichtlich der Lieferzeit gilt das Produkt als geliefert, wenn es zur Besichtigung bereit ist, wenn eine Besichtigung im Betrieb des Auftragnehmers vereinbart ist, und in den anderen Fällen, wenn es versandbereit ist, nachdem der Auftraggeber schriftlich darüber informiert wurde und der Auftragnehmer verpflichtet ist, seine etwaigen Montage- / Installationsverpflichtungen zu erfüllen.

4. Unbeschadet der an anderer Stelle in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen über eine Verlängerung der Lieferfrist, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung, die der Auftragnehmer erleidet, weil der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt oder nicht die Unterstützung leistet, die er bei der Ausführung des Vertrags zu leisten hat.

5. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, es sei denn, die Frist wird um mehr als 16 Wochen überschritten oder sie dauert länger als 16 Wochen nach Kündigung durch den Auftragnehmer. Bei Überschreitung der oben genannten Lieferfrist kann der Auftraggeber den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer kündigen und hat in diesem Fall gegebenenfalls Anspruch auf Rückerstattung des für das Produkt bereits gezahlten (Teil-)Preises und auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens, höchstens jedoch auf 15 Prozent des vereinbarten Preises für das gelieferte Produkt. Wird die Lieferfrist nur für einen Teil der Ware überschritten, so berechnet sich die Vergütung nach dem Teil des Kaufpreises, der sich auf den nicht gelieferten Teil der Ware bezieht. Die Überschreitung der Lieferfrist – aus welchen Gründen auch immer – berechtigt den Auftraggeber nicht zur Durchführung von Arbeiten in Erfüllung des Vertrages ohne gerichtliche Genehmigung, es sei denn, der Auftraggeber übt das oben genannte Kündigungsrecht aus.

§ VII Inspektion

1. Der Kunde hat das Produkt spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der in Artikel VI Absatz 3 genannten Lieferung oder – falls Montage/Installation vereinbart wurde – spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Montage/Installation zu prüfen. Ist diese Frist ohne schriftliche und begründete Mängelrüge abgelaufen oder wird das Produkt vor Ablauf dieser Frist für die gewerbliche Produktion eingesetzt, so gilt das Produkt als abgenommen.

2. Bei unwesentlichen Mängeln, insbesondere solchen, die den voraussichtlichen Gebrauch des Produktes kaum beeinträchtigen, gilt das Produkt unabhängig von diesen Mängeln als genehmigt. Der Auftragnehmer wird diese Mängel so schnell wie möglich beheben.

3. Unbeschadet der Verpflichtung des Auftragnehmers, seinen Gewährleistungsverpflichtungen nachzukommen, schließt die Abnahme nach den Bestimmungen über die Abnahmeprüfung jeden Anspruch des Auftraggebers wegen Nichterfüllung des Auftragnehmers aus.

§ VIII Gefahrübergang und Eigentumsübergang

1. Unmittelbar nach Lieferung der Ware im Sinne von § VI, Absatz 3, trägt der Auftraggeber das Risiko für alle direkten und indirekten Schäden, die durch dieses Produkt entstehen oder verursacht werden können, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder vorsätzlicher Fahrlässigkeit von Mitarbeitern, die der Geschäftsleitung des Auftragnehmers angehören. Wenn der Auftraggeber nach Inverzugsetzung das Produkt nicht kauft, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Die Einhaltung der nationalen Exportgesetze und -vorschriften geht zu Lasten und auf Risiko des Kunden und ist kein triftiger Grund, nicht zu kaufen.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes und der Bestimmungen des § VI Abs. 3 geht das Eigentum an den Produkten auf den Auftraggeber über, wenn alles, was der Auftraggeber dem Auftragnehmer aufgrund von Lieferungen oder Arbeiten schuldet, einschließlich Zinsen und Kosten, vollständig an den Auftragnehmer gezahlt worden ist.

3. Im Falle der Inanspruchnahme von Absatz 2 hat der Auftragnehmer das Recht auf ungehinderten Zugang zum Produkt. Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, den in Absatz 2 genannten Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme des Produkts, einschließlich der zu diesem Zweck erforderlichen Demontage, auszuüben.

4. Unbeschadet der Bestimmungen in den vorstehenden Absätzen verpflichtet sich der Auftraggeber, auf Verlangen des Auftragnehmers bei der Begründung einer nicht besitzrechtlichen Verpfändung von Produkten, die infolge der Zahlung an den Auftraggeber übertragen wurden, oder von Produkten, in denen die gelieferten Produkte enthalten sind und/oder von denen sie Bestandteil geworden sind, mitzuwirken.

5. Der Auftragnehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht an allen Produkten des Auftraggebers, die der Auftragnehmer, ob im Namen des Auftraggebers oder nicht, besitzt, bis der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat.

§ IX Zahlung

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.

2. Die Zahlung der Mehrarbeit erfolgt, sobald diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wurde.

3. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug oder Aufrechnung in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers oder auf ein von ihm zu benennendes Konto zu leisten.

4. Der Auftragnehmer behält sich Teillieferungen vor, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Fristen zahlt, ist er von Rechts wegen in Verzug und der Auftragnehmer ist berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinssatz zu berechnen. 6:119a § 6:120 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und darüber hinaus alle Gerichts- und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung der Forderung in Rechnung zu stellen.
§ X Garantie 1

1. Unbeschadet der nachstehenden Einschränkungen garantiert der Auftragnehmer sowohl die Zuverlässigkeit der von ihm gelieferten Produkte (keine Dienstleistung) als auch die Qualität der für sie verwendeten und/oder gelieferten Materialien, soweit es sich um Mängel an einem gelieferten Produkt handelt, die bei Inspektions- oder Abnahmeprüfungen nicht sichtbar waren und bei denen der Auftraggeber nachweist, dass sie ausschließlich oder überwiegend innerhalb von 12 Monaten nach der Lieferung gemäß Artikel VI Absatz 3 infolge eines vom Auftragnehmer verwendeten Konstruktionsfehlers oder infolge fehlerhafter Ausführung oder Verwendung schlechter Materialien entstanden sind. Der Zeitraum von 12 Monaten basiert auf einem Betrieb, der 8 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche nicht überschreitet. Übersteigt die tägliche Nutzung des Produktes die vereinbarte Nutzung, so verkürzt sich diese Frist entsprechend.

2. Jeder von der Garantie abgedeckte Mangel wird vom Auftragnehmer durch Reparatur oder Ersatz des fehlerhaften Teils, sei es in der Firma des Auftraggebers oder durch Zusendung eines Ersatzteils, nach alleinigem Ermessen des Auftragnehmers behoben. Alle Kosten, die über die im vorstehenden Satz beschriebene alleinige Verpflichtung hinausgehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Kosten für Demontage und Montage/Installation, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile gilt eine neue Gewährleistungsfrist von 12 Monaten mit der Maßgabe, dass jede Gewährleistung erlischt, sobald 24 Monate nach Lieferung des Produkts gemäß Artikel VI Absatz 3 verstrichen sind.

3. Inspektions-, Beratungs- und ähnliche Leistungen des Auftragnehmers sind nicht gewährleistet.

4. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Mängel, die ganz oder teilweise verursacht werden durch:

a. Nichteinhaltung der Betriebs- und Wartungsanleitung oder eine andere als die voraussichtliche normale Verwendung;

b. Normale Abnutzung;

c. Montage/Installation oder Reparatur durch den Auftraggeber oder Dritte;

d. die Anwendbarkeit staatlicher Vorschriften über die Art oder Qualität der verwendeten Materialien;

e. Materialien oder Waren, die in Absprache mit dem Kunden verwendet werden;

f. Materialien oder Waren, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verarbeitung zur Verfügung stellt; g. Materialien, Waren, Arbeitsmethoden und Konstruktionen, soweit sie auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers verwendet werden, sowie die von oder im Auftrag des Auftraggebers gelieferten Materialien und Waren;

h. Teile, die der Auftragnehmer von Dritten bezogen hat, sofern der Dritte dem Auftragnehmer keine Garantie gegeben hat oder die Garantie des Dritten erloschen ist;

i. den Anschluss der gelieferten Produkte an Rohrleitungen oder Leitungen, die nicht den vom Auftragnehmer geforderten Normen entsprechen;

j. die Verwendung ungeeigneter und/oder verunreinigter Öle/Schmierstoffe, die Verwendung von verunreinigter und nasser Druckluft, Schmutz im Produkt oder die Verwendung des Produkts in einer aggressiven oder sonst ungeeigneten Umgebung.

5. Kommt der Auftraggeber einer Verpflichtung aus dem Vertrag oder einem damit zusammenhängenden Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, hat der Auftragnehmer keinerlei Gewährleistungsverpflichtungen in Bezug auf einen dieser Verträge, unabhängig davon, wie diese Garantie genannt wird. Wenn der Kunde die Demontage, Reparatur oder Änderung des Produkts oder anderer Arbeiten am Produkt vornimmt oder veranlasst, erlischt jeder Garantieanspruch.

6. Mängelrügen sind innerhalb der Gewährleistungsfrist so schnell wie möglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Bei Entdeckung am letzten Tag der Gewährleistungsfrist ist die Reklamation spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich einzureichen. Bei Überschreitung dieser Fristen erlischt jeder Anspruch gegen den Auftragnehmer wegen dieser Mängel. Klagen müssen innerhalb eines (1) Jahres nach Einreichung der Beschwerde rechtzeitig eingereicht werden, auf die Gefahr hin, dass ein solcher Anspruch erlischt.

7. Ersetzt der Auftragnehmer in Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen Teile/Produkte, gehen die ersetzten Teile/Produkte in das Eigentum des Auftragnehmers über.

8. Die behauptete Nichteinhaltung der Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von den Verpflichtungen, die sich für ihn aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag ergeben.

Artikel XI Haftung

1. Die Haftung des Schützes ist auf die Einhaltung der in Artikel X dieser Bedingungen beschriebenen Garantieverpflichtungen beschränkt. Ist der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus Artikel X. nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine letzte, angemessene Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen setzen. Kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht innerhalb dieser letzten Frist nach, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die erforderlichen Reparaturen vornehmen oder von einem Dritten durchführen lassen. Werden Reparaturen vom Auftraggeber oder von Dritten durchgeführt, so ist der Auftragnehmer nach Zahlung der dem Auftraggeber entstandenen angemessenen Kosten von jeglicher Haftung für den betreffenden Mangel befreit, sofern diese Kosten höchstens 15 Prozent des vereinbarten Preises für das gelieferte Produkt betragen.

2. Werden die in Absatz 1 genannten Reparaturen nicht erfolgreich durchgeführt, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung: a. hat der Auftraggeber Anspruch auf einen Rabatt auf den vereinbarten Preis für das gelieferte Produkt im Verhältnis zur Wertminderung des Produkts, wobei dieser Rabatt höchstens 15 Prozent des vereinbarten Preises des gelieferten Produkts beträgt, oder b. wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass er dem Auftraggeber die Vorteile des Vertrags wesentlich vorenthält, kann der Auftraggeber den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Rückerstattung des für das gelieferte Produkt gezahlten Preises und auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens, maximal bis zu 15 Prozent des vereinbarten Preises für das gelieferte Produkt. Innerhalb eines Jahres nach rechtzeitiger Beanstandung hat der Auftraggeber die in Absatz 2 a und b genannten Rechte auf Gefahr des Verlustes aller Rechte geltend zu machen.

3. Es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Mitarbeiter vor, die Teil der Geschäftsführung des Auftragnehmers sind und den Bestimmungen des § VI, Absatz 5 und in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels, ist jegliche Haftung des Auftragnehmers für Mängel des gelieferten Produkts und im Zusammenhang mit der Lieferung, wie z.B. für Schäden wegen Überschreitung der Lieferfrist und Nichtlieferung, für Schäden infolge der Haftung gegenüber Dritten, für entgangenen Gewinn und Folgeschäden sowie für Schäden, die durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung (der Mitarbeiter) des Auftragnehmers entstehen, ausgeschlossen.

4. Der Auftragnehmer haftet daher nicht für: – Verletzung von Patenten, Lizenzen oder sonstigen Rechten Dritter; – Beschädigung oder Verlust der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Rohstoffe, Halbfabrikate, Modelle, Werkzeuge und sonstigen Waren, gleich aus welchem Grund.

5. Soweit der Auftragnehmer während der Montage/Installation – gleich welcher Art – Hilfe leistet, ohne die Montage/Installation beauftragt zu haben, geschieht dies auf Gefahr des Auftraggebers.

6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

§ XII Höhere Gewalt In diesen Allgemeinen Lieferbedingungen bedeutet höhere Gewalt jeden Umstand, den der Auftragnehmer – auch wenn dieser Umstand bereits bei Vertragsabschluss vorhersehbar war – nicht zu vertreten hat, der die Erfüllung des Vertrages dauerhaft oder vorübergehend verhindert, sowie, soweit nicht in diesen Umständen enthalten, Krieg, Kriegsgefahr, Terrorismus, Bürgerkrieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Transport-, Feuer- und sonstige schwere Betriebsstörungen des Auftragnehmers oder seiner Lieferanten.

§ XIII Aussetzung und Beendigung

1. Ist der Auftragnehmer infolge höherer Gewalt nicht in der Lage, den Vertrag zu erfüllen, so ist er berechtigt, ohne gerichtliche Intervention den Vertrag für höchstens sechs Monate auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein. Während der Aussetzung ist der Auftragnehmer berechtigt und am Ende verpflichtet, sich für die Ausführung, wenn möglich, oder die Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon zu entscheiden.

2. Sowohl im Falle der Aussetzung als auch im Falle der Kündigung nach Absatz 1 ist der Auftragnehmer berechtigt, die von ihm gekauften, vorbehaltenen, verarbeiteten und hergestellten Rohstoffe, Materialien, Teile und sonstigen Waren sofort in dem Wert zu verlangen, der ihnen in angemessener Weise zuzurechnen ist. Im Falle der Kündigung gemäß Absatz 1 ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Zahlung des nach dem vorstehenden Satz geschuldeten Betrages die in diesem Betrag enthaltenen Waren in Besitz zu nehmen, wobei der Auftragnehmer berechtigt ist, diese Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern oder auf dessen Kosten oder Gefahr zu vernichten.

3. Besteht die begründete Befürchtung, dass der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht nachkommen kann oder will, sowie im Falle des Konkurses, der Zahlungseinstellung, der Schließung, der Liquidation oder der Übertragung des Unternehmens des Auftraggebers oder eines Teils davon, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Sicherheit für die vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers (ob fällig oder nicht) zu verlangen und die Erfüllung des Vertrages bis zur Erfüllung dieser Sicherheit auszusetzen. Bei Nichteinhaltung einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der Auftragnehmer hat diese Rechte zusätzlich zu seinen sonstigen Rechten aus dem Gesetz, dem Vertrag und diesen Bedingungen.

4. Kommt der Auftraggeber einer Verpflichtung aus dem Vertrag oder einem damit verbundenen Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen und/oder den Vertrag zu kündigen.

5. Im Falle der Aussetzung nach Absatz 3 oder 4 ist der Auftragnehmer berechtigt, die von ihm erworbenen Rohstoffe, Materialien, Teile und sonstigen Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einlagern zu lassen. Im Falle der Kündigung nach Absatz 3 oder 4 gilt der vorstehende Satz sinngemäß, wobei der Auftragnehmer anstelle der Lagerung auch die Möglichkeit hat, sie auf Kosten des Auftraggebers zu verkaufen oder zu vernichten. Im Falle einer Aussetzung oder Kündigung gemäß den Absätzen 3 oder 4 hat der Auftragnehmer Anspruch auf volle Entschädigung, ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein.

§ XIV Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag ergeben, für den diese Bedingungen ganz oder teilweise gelten, oder aus weiteren Verträgen, die sich daraus ergeben, werden vom zuständigen niederländischen Gericht entschieden. Wenn das Gesetz nicht die Zuständigkeit eines niederländischen Gerichts vorsieht, ist das Gericht des Bezirks des Auftragnehmers zuständig. § XV Anwendbares Recht Für Verträge, auf die diese Bedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, gilt ausschließlich niederländisches Recht, das für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande gilt. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Zusätzliche Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von FEDA und FME/CWM für die Herstellung, Montage und Installation Registriert beim Gericht in Den Haag, Niederlande, am 6. Dezember 2011, unter der Nr. 91/2011 Zusätzlich zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Federatie Aandrijven en Automatiseren (nachfolgend: Feda-Bedingungen für Handelsunternehmen) gilt bei Herstellung, Montage und Installation durch den Auftragnehmer Folgendes:

§ XVI Preis

1. Die Lieferung von Rohrleitungen oder Verkabelungen sowie die Bereitstellung von Rohrleitungen oder Schaltplänen ist nicht im Angebot enthalten.

2. Sofern nicht anders vereinbart, werden Kostenvoranschläge und Pläne nicht gesondert berechnet. Hat der Auftragnehmer bei Nachbestellungen neue Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Entwürfe oder Werkzeuge und dergleichen anzufertigen, so wird hierfür ein Honorar berechnet.

3. Die Kosten für das Be- und Entladen und den Transport der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Rohstoffe, Halbfabrikate, Konstruktionen, Werkzeuge und sonstigen Waren sind im Preis nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Kosten, die der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang bezahlt, gelten als Vorauszahlung, die dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird.

4. Wenn der Auftragnehmer mit der Montage des Produkts beauftragt wurde, wird der Preis einschließlich der Montage und der betriebsbereiten Lieferung des Produkts an dem im Angebot genannten Ort und einschließlich aller Kosten berechnet, mit Ausnahme der Kosten, die nicht im Preis gemäß den vorstehenden Absätzen enthalten sind oder erwähnt werden in §
Teil der vorliegenden allgemeinen Bedingungen. Kosten, die durch unbrauchbares Wetter entstehen, werden weiterberechnet.

§ XVII Montage/Installation

1. Haben die Parteien vereinbart, dass der Auftragnehmer für die Montage/Installation des zu liefernden Produkts sorgt, haftet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer für die korrekte und rechtzeitige Ausführung aller für die Platzierung des zu montierenden/installierenden Produkts und/oder die korrekte Funktion des Produkts im montierten/installierten Zustand erforderlichen Einrichtungen und/oder Bedingungen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Ausführung durch oder auf Anweisung des Auftragnehmers nach Zeichnungen und/oder Angaben von oder auf Anweisung des Auftragnehmers erfolgt.

2. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 wird der Auftraggeber, wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Auftragnehmer für die Montage/Installation sorgt, in jedem Fall auf eigene Gefahr und Kosten sorgen:

a. dass die Mitarbeiter des Auftraggebers ihre Arbeit aufnehmen können, sobald sie auf der Baustelle ankommen, wo das Produkt aufgestellt werden soll, und ihre Arbeit während der normalen Arbeitszeit und, wenn der Auftragnehmer dies für notwendig hält, außerhalb der normalen Arbeitszeit fortsetzen können, sofern er dies dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt hat;

b. dass geeignete Unterkunft und/oder alle Einrichtungen, die gesetzlichen Bestimmungen nach erforderlich sind, den Mitarbeitern des Auftragnehmers zur Verfügung gestellt werden;

c. dass die Zufahrtswege zu dem Ort, an dem das Produkt aufgestellt werden soll, für den erforderlichen Transport geeignet sind;

d. dass der zur Aufstellung vorgesehene Ort für die Lagerung und Montage geeignet ist;

e. dass die erforderlichen abschließbaren Lagerräume für Materialien, Werkzeuge und andere Güter zur Verfügung stehen;

f. dass die erforderlichen und üblichen Hilfseinrichtungen (wie Gerüste, Hebezeuge, Hubkräne, Leitern, elektrische und autogene Schweißgeräte, mit Ausnahme der üblichen Handwerkzeuge), Hilfsstoffe (einschließlich Brennstoffe, Öle und Fette, Reinigungs- und andere Kleinmaterialien, Gas, Wasser, Strom, Dampf, Druckluft, Heizung, Beleuchtung usw.) und die dem Betrieb des Auftraggebers gemeinsamen Mess- und Prüfmittel dem Auftragnehmer an der richtigen Stelle kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung stehen;

g. dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden und eingehalten werden, sowie alle Maßnahmen zur Erfüllung der im Rahmen der Montage/Installation geltenden behördlichen Vorschriften.

h. dass die gelieferten Produkte bei Beginn und während der Montage am richtigen Ort zur Verfügung stehen;

i. dass der Montageort den sonstigen Montageanweisungen des Auftragnehmers entspricht.

3. Schäden und Kosten, die dadurch entstehen, dass die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, gehen zu Lasten des Kunden.

4. Die Montage umfasst nicht:

a. die Überwachung der Befüllung des gelieferten Produkts mit dem für die Installation des Auftraggebers bestimmten Medium;

b. die nach Ansicht des Auftragnehmers erforderliche Einweisung in die Bedienung des Produkts an die Mitarbeiter des Auftraggebers, die für den Betrieb verantwortlich sind, die an den vom Auftragnehmer festzulegenden Tagen zu erteilen sind.

c. die Platzierung und/oder den Anschluss des zu liefernden Produkts an die Installation des Auftraggebers;

d. die Lieferung und Montage von elektrischen Leitungen;

e. Aushub, Hacken, Brechen, Mauerwerk, Betonarbeiten, Schreinerarbeiten, Putzarbeiten oder ähnliche Tätigkeiten;

f. das Aufbringen von Farbe oder einer anderen äußeren Schutzschicht auf die Rohrleitungen;

g. die Lieferung des für das Produkt bestimmten Mediums und das Füllen des Produkts mit diesem Medium;

h. die Durchführung von Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Auftreten von Undichtigkeiten in der Anlage.

5. Für Arbeiten, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeführt werden, wird ein Zuschlag nach den im Betrieb des Auftragnehmers geltenden Sätzen berechnet.

6. Hinsichtlich der Montage-/Installationszeit gilt Artikel VI der Feda-Geschäftsbedingungen für Handelsunternehmen entsprechend.

7. Der Kunde ist verantwortlich für die sach- und fachgerechte Verwendung und Anwendung innerhalb seiner Organisation der Produkte sowie für die anzuwendenden Verwaltungs- und Berechnungsmethoden.

§ XVIII Abnahmeprüfung

1. Sind Abnahmeprüfungen vereinbart, nach der Lieferung gemäß Artikel VI Absatz 3 der Feda-Bedingungen für Handelsunternehmen, oder ist nach der Montage/Installation eine Montage/Installation vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Vorprüfungen durchzuführen und die vom Auftragnehmer für notwendig erachteten Verbesserungen und Änderungen vorzunehmen. Unmittelbar nach Aufforderung des Auftragnehmers werden die Abnahmeprüfungen in Anwesenheit des Auftraggebers durchgeführt. Wurden die Abnahmeprüfungen ohne spezifizierte und begründete Beanstandungen durchgeführt und kommt der Auftraggeber seinen vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, so gilt das Produkt als abgenommen.

2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Einrichtungen zur Verfügung, auch die in § XVII Absatz 2 Buchstabe f sowie repräsentative Muster der zu verarbeitenden Materialien, die für die Abnahmeprüfung und für jede andere Prüfung erforderlich sind, so rechtzeitig und kostenlos am richtigen Ort, dass die Parteien die zu erwartenden Betriebsbedingungen des Produkts so genau wie möglich nachahmen können. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, gilt die vorstehende Regelung, letzter Satz.

§ XIX Gewährleistung

1. § X Abs. 1 der Feda-Geschäftsbedingungen für Handelsunternehmen gilt sinngemäß für Mängel, die bei der Prüfung oder bei einer Abnahmeprüfung nicht erkennbar sind und die ausschließlich oder überwiegend durch die fehlerhafte Montage/Installation durch den Auftragnehmer verursacht werden. Wird das Produkt durch den Auftragnehmer montiert, so wird die in § X Absatz 1 Gewährleistungsfrist an dem Tag in Kraft treten, an dem die Montage/Installation durch den Auftragnehmer abgeschlossen ist, mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Gewährleistungsfrist in jedem Fall 19 Monate nach Lieferung gemäß Artikel VI Absatz 3 endet.

2. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile gilt eine neue Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, sofern die Gewährleistung, im Falle der Anwendbarkeit des Absatzes 1, innerhalb 30 Monate nach Ablauf der oben genannten Lieferung erlischt.

3. Sofern nicht anders vereinbart, wird bei Reparaturen, Revisionen und Wartungsarbeiten und ähnlichen Leistungen des Auftragnehmers außerhalb der Gewährleistung nur die Zuverlässigkeit der Ausführung der beauftragten Arbeiten für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährleistet. Diese Garantie besteht nur in der Verpflichtung des Auftragnehmers, bei Mängeln die Arbeiten erneut auszuführen, soweit sie fehlerhaft sind. Der zweite Satz des § X Abs. 2 der Feda-Bedingungen für Handelsunternehmen gilt entsprechend. In diesem Fall gilt eine neue Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, mit der Maßgabe, dass jede Gewährleistung erlischt, sobald 24 Monate nach der ursprünglichen Ausführung der Arbeiten verstrichen sind. Abweichende und zusätzliche Liefer- und Zahlungsbedingungen Zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FEDA und FME/CMW gelten die nachfolgenden Bedingungen.

§ XIV Streitigkeiten Alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag ergeben, für den diese Bedingungen ganz oder teilweise gelten, werden vom niederländischen Gericht in dem Bezirk, in dem der Auftragnehmer niedergelassen ist, entschieden, es sei denn, der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers für die angegebene Auftrags- oder Rechnungsnummer angenommen. Die Ware wird nach der Rücksendung technisch geprüft und es wird eine Gebühr von 15% der Bestellkosten erhoben.